Statuten

des Vereines 
VEREIN ÖSTERREICHISCHER GRÜNLAND- UND RINDERBAUERN, kurz: „IG-Milch“
 
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Verein österreichischer Grünland- und Rinderbauern“, kurz: „IG-Milch“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 4191 Vorderweißenbach, Bezirk Urfahr Umgebung und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet Österreich und die Staaten der EU.
§ 2 Vereinszweck
1. Ziele des Vereins:
a. Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber den Molkereien, Ämtern und Behörden, sowie Landwirtschaftskammer und den zuständigen Ministerien
b. Verbesserung der wirtschaftlichen und interessenpolitischen Situation der österreichischen Grünland- und Rinderbauern
c. Durchsetzung vernünftiger Erzeugerpreise
2. Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele:
a. Erarbeitung von Lösungsvorschlägen und Weiterleitung an die zuständigen Gremien
b. Öffentlichkeitsarbeit
c. Ausschöpfung aller demokratischen und gesetzlichen Möglichkeiten zur Erreichung der Ziele
d. Fachliche, gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen
e. Durchführung von Aktionen und Kundgebungen zur Durchsetzung der Vereinsziele und Forderungen
f. Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichen oder gleichen Zielsetzungen in anderen Staaten der EU
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein hat seine Tätigkeit unter Beachtung des Prinzips der sparsamen Geschäftsführung auszuüben.
§ 3 Aufbringung der Mittel
1. Materielle Mittel:
Die erforderlichen Mittel zur Deckung der Gebaren des Vereines werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
2. Ideelle Mittel:
a. Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber den Molkereien, Ämtern und Behörden, sowie Landwirtschaftskammer und den zuständigen Ministerien
b. Verbesserung der wirtschaftlichen und interessenspolitischen Situation der österreichischen Grünland- und Rinderbauern
c. Durchsetzung vernünftiger Erzeugerpreise
§ 4 Vereinsmitglieder
1. Es gibt ordentliche und unterstützende (außerordentliche) Mitglieder
2. Die ordentlichen Vereinsmitglieder sind praktizierende Bauern und beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit.
3. Die unterstützenden Mitglieder sind Personen, die die Anliegen und Ziele des Vereines unterstützen. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht an den Generalversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen mitzuwirken, Anträge zu stellen, an deren Beschlüssen mitzuwirken, sowie an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Insbesondere haben die ordentlichen Mitglieder das Stimmrecht sowie da aktive und passive Wahlrecht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins nach Kräften zu fördern und den vom Verein gefassten Beschlüssen zu entsprechen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss des Mitglieds und bei nicht Bezahlung der Beiträge.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt über Beschluss des Vorstandes, insbesondere wegen eines den Verein schädigenden Verhaltens und wegen fortgesetzter Verletzung der vom Verein gefassten Beschlüsse. Dagegen ist eine Berufung binnen zwei Wochen an die Generalversammlung möglich, welche endgültig entscheidet. Vom Tag der Berufung bis zur Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 8 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinnes des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer zu erfolgen.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Die Generalversammlung ist bei jeder Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Wahl und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung. Bei dessen Verhinderung führt den Vorsitz sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Der Ort der Generalversammlung wird vom Vorstand festgelegt.
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
1. Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
3. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
4. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern (Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Kassierstellvertreter, Schriftführer, Schriftführerstellvertreter und ein Beirat). Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Unternehmungen beteiligt sein, die den Zielen des Vereines entgegenstehen können (Ausnahme: Genossenschaftsanteile an Molkereien) und in diesen Unternehmungen keine Funktionen ausüben.
2. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wählbar.
3. Die Mitglieder haben das Recht, Wahlvorschläge einzubringen. Die Generalversammlung hat aus den vorgeschlagenen Kandidaten die in Z 1 genannte Anzahl von Vertretern zu wählen.
4. Aufgaben des Vorstandes: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b. Vorbereitung der Generalversammlung
c. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f. Der Vorstand führt in kollegialer Beratung die Geschäfte und die Arbeitsweise des Vereines
5. Der Obmann hat den Vorstand mindestens einmal jährlich zu Sitzungen einzuberufen.
Darüber hinaus hat der Obmann eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen, wenn das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird. Die Einberufung ist unter Angabe der Tagesordnung, spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zuzustellen.
6. Der Verein wird nach außen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter vertreten.
7. Für die Unterfertigung von Urkunden bzw. Schriftstücken ist der Obmann zusammen mit einem Vorstandsmitglied berechtigt.
8. Der Schriftführer führt das Protokoll bei allen Sitzungen, hilft bei der Abfassung von Geschäftsschriftstücken und bereitet den Tätigkeitsbericht bei der Generalversammlung vor.
9. Der Kassier erledigt die gesamte Geldgebarung und erstattet den Kassenbericht bei der jährlichen Generalversammlung
10. Im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens vier von ihnen anwesenden sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abstimmungen im Vorstand ist eine Stimmenthaltung nicht möglich.
11. Den Vorstandsvorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
12. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Ausschluss, Rücktritt und durch Enthebung.
13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
14. Zur Beratung des Vorstandes können den Sitzungen die zum Beratungsgegenstand jeweils fachkundigen Personen ohne Stimmrecht beigezogen werden.
15. Der Vorstand kann sich in fachlichen Belangen einzelner Arbeitskreise bedienen.
16. Den Vorsitz bei Wahlen während der Generalversammlung führt der von dieser gewählte Wahlleiter.
§ 11 Die Rechnungsprüfer
Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere die Überwachung der finanziellen Gebarung des Vereines und die Vorlage von Kassenrevisionen. Sie haben das Recht, jederzeit in die Geschäftsbücher und Belege des Vereins Einsicht zu nehmen.
§ 12 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil, innerhalb von sieben Tagen, dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit aus den Mitgliedern des Vorstandes einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 13 Geschäftsstelle
Zur administrativen Abwicklung wird dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt, eine Geschäftsstelle zu errichten. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser verbleibendes Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Das Vereinsvermögen wird im Fall der Auflösung der Caritas, zweckgebunden zur Unterstützung in Not geratener bäuerlicher Familien in Österreich übergeben.

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