§
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein trägt den Namen „Verein
österreichischer Grünland- und Rinderbauern“ kurz
„IG-Milch“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Vorderweißenbach,
BH Urfahr/Umgebung und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet
Österreich und die Staaten der EU.
§ 2 Vereinszweck
1. Ziele des Vereins:
a) Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber
den Molkereien, Ämtern und Behörden, sowie Landwirtschaftskammer
und den zuständigen Ministerien
b) Verbesserung der wirtschaftlichen und interessenpolitischen
Situation der österreichischen Grünland- und Rinderbauern
c) Durchsetzen vernünftiger Erzeugerpreise
2. Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele:
a) Erarbeitung von Lösungsvorschlägen
und Weiterleitung an die zuständigen Gremien
b) Öffentlichkeitsarbeit
c) Ausschöpfung aller demokratischen und
gesetzlichen Möglichkeiten!
d) Fachliche, gesellschaftliche und kulturelle
Veranstaltungen
e) Durchführen von Aktionen und Kundgebungen
zur Durchsetzung unserer Forderungen und Ziele
f) Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichen
oder gleichen Zielsetzungen in anderen Staaten der EU. Die Tätigkeit
des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein hat seine
Tätigkeit unter Beachtung des Prinzips der sparsamen Geschäftsführung
auszuüben.
§ 3 Aufbringung der Mittel
1. Materielle Mittel:
Die erforderlichen Mittel zur Deckung der Gebaren
des Vereines werden durch Mitgliedsbeiträge Beitrittsgebühren,
Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmen, Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen
aufgebracht.
2. Ideelle Mittel:
a) Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber
den Molkereien, Ämtern und Behörden, sowie Landwirtschaftskammer
und den zuständigen Ministerien
b) Verbesserung der wirtschaftlichen und interessenpolitischen
Situation der österreichischen Grünland- und Rinderbauern
c) Durchsetzen vernünftiger Erzeugerpreise
§ 4 Vereinsmitglieder
1. Es gibt ordentliche und unterstützende
Mitglieder
2. Die ordentlichen Vereinsmitglieder sind praktizierende
Bauern
3. Die unterstützenden Mitglieder sind Personen,
die die Anliegen und Ziele des Vereines unterstützen und haben
kein aktives oder passives Wahlrecht
4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die
vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht,
Anträge zu stellen, an den Generalversammlungen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen und deren Beschlüssen mitzuwirken,
sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Insbesondere
haben die ordentlichen Mitglieder das Stimmrecht sowie das aktive
und passive Wahlrecht
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben
des Vereins nach Kräften zu fördern und den vom Verein
gefassten Beschlüssen zu entsprechen. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch
freiwilligen Austritt, durch Ausschluss des Mitglieds und wegen
nicht Bezahlung der Beiträge.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt über
Beschluss des Vorstandes, insbesondere wegen eines den Verein schädigenden
Verhaltens und wegen fortgesetzter Verletzung der vom Verein gefassten
Beschlüsse. Dagegen ist eine Berufung binnen zwei Wochen an
die Generalversammlung möglich, welche endgültig entscheidet.
Vom Tag der Berufung bis zur Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung,
der Vorstand, die Schlichtungsstelle und zwei Rechnungsprüfer
§ 8 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet
jährlich einmal statt
2. Eine außerordentliche Generalversammlung
hat auf Beschluss des Vorstandes oder eines Zehntels der ordentlichen
Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungs-prüfer zu erfolgen
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
4. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung
sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei
der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden
6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen
Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied
hat eine Stimme
7. Die Generalsversammlung ist bei jeder Anzahl
der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
8. Die Wahl und die Beschlussfassung in der Generalversammlung
erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Der Ort der Generalversammlung wird vom Vorstand
festgelegt
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
1. Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses
2. Bestellung und Entgebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer
3. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
4. Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines
5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige
auf der Tagesordnung stehenden Fragen
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern
(Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Kassierstellvertreter, Schriftführer
Schriftführerstellvertreter und ein Beirat), diese sind nicht
an Unternehmungen beteiligt, die den Zielen des Vereins entgegenstehen
können (Ausnahme: Genossenschaftsanteile an Molkereien). Sie
üben auch keine Funktionen in diesen aus.
2. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt
3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wählbar.
3. Die Mitglieder haben das Recht, Wahlvorschläge
einzubringen. Die Generalversammlung hat aus den vorgeschlagenen
Kandidaten in die in Z. 1 genannte Anzahl von Vertretern zu wählen.
4. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Der Vorstand führt in kollegialer Beratung
die Geschäfte und die Arbeitsweise des Vereins
5. Der Vorstand wählt in der Generalversammlung
aus seinem Kreis einen Obmann, Kassier, Schriftführer und deren
Stellvertreten und einen Beirat. Bei Verhinderung des Obmanns wird
dieser vom Obmannstellvertreter vertreten, ist auch letzterer verhindert,
wird der Obmann vom ältesten Vorstandsmitglied vertreten.
6. Der Obmann hat den Vorstand mindestens einmal
jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Darüber hinaus hat
der Obmann eine Sitzung binnen dreier Wochen einzuberufen, wenn
das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird.
Die Einberufung ist unter Angabe der Tagesordnung, spätestens
eine Woche vor dem Sitzungstermin, zuzustellen.
7. Vertreten wir der Verein nach außen
durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.
8. Für die Unterfertigung von Urkunden bzw.
Schriftstücken ist der Obmann zusammen mit einem Vorstandsmitglied
berechtigt.
9. Der Schriftführer führt das Protokoll
bei allen Sitzungen, hilft bei der Abfassung von Geschäftsstücken
und bereitet den Tätigkeitsbericht für die General-versammlung
vor.
10. Der Kassier erledigt die gesamte Geldgebarung,
erstattet den Kassenbericht bei der jährlichen Generalversammlung.
11. Im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine
Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
eingeladen wurden und mindestens vier von ihnen anwesend sind. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abstimmungen im Vorstand
ist eine Stimmenthaltung nicht möglich.
12. Den Vorstandsvorsitz führt der Obmann,
bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
13. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes, durch Ausschluss,
Rücktritt und durch Enthebung.
14. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
15. Zur Beratung des Vorstandes können den
Sitzungen die zum Beratungsgegenstand jeweils fachkundigen Personen
ohne Stimmrecht beigezogen werden.
16. Der Vorstand kann sich in fachlichen Belangen
einzelner Arbeitskreise bedienen.
17. Den Vorsitz bei Wahlen während der Generalversammlung
führ der von dieser gewählte Wahlleiter.
§ 11 Die Rechnungsprüfer
Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer
mit einfacher Stimmmehrheit führ die Dauer von drei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern
obliegt insbesondere die Überwachung der finanziellen Gebarung
des Vereins die Vorlage von Kassenrevisionen. Sie haben das Recht,
jederzeit in die Geschäftsbücher und Belege des Vereins
Einsicht zu nehmen.
Ferner obliegt den Rechnungsprüfern die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie erstatten in
der Generalversammlung den Rechenschaftsbericht und beantragen die
Entlastung. Der Antrag kann nur einstimmig eingebracht werden.
§ 12 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil, innerhalb von sieben Tagen, dem Vorstand zwei Mitglieder
als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit
aus den Mitgliedern des Vorstandes einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit.
Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 13 Geschäftsstelle
Zu administrativen Abwicklung wird dem Vorstand
die Möglichkeit eingeräumt, eine Geschäftsstelle
zu errichten. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat auch – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation
zu beschließen zu beschließen. Insbesondere hat sie
den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat
3. Das Vereinsvermögen wird im Fall der
Auflösung der Caritas, zweckgebunden zur Unterstützung
in Not geratener bäuerlicher Familien in Österreich übergeben.
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