„Wer kämpft, kann verlieren –
wer nicht kämpft, hat schon verloren!“

Verein österreichischer Grünland-
und Rinderbauern

IG-MILCH
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Statuten

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein trägt den Namen „Verein österreichischer Grünland- und Rinderbauern“ kurz „IG-Milch“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Vorderweißenbach, BH Urfahr/Umgebung und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet Österreich und die Staaten der EU.

§ 2 Vereinszweck

1. Ziele des Vereins:

a) Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber den Molkereien, Ämtern und Behörden, sowie Landwirtschaftskammer und den zuständigen Ministerien

b) Verbesserung der wirtschaftlichen und interessenpolitischen Situation der österreichischen Grünland- und Rinderbauern

c) Durchsetzen vernünftiger Erzeugerpreise

2. Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele:

a) Erarbeitung von Lösungsvorschlägen und Weiterleitung an die zuständigen Gremien

b) Öffentlichkeitsarbeit

c) Ausschöpfung aller demokratischen und gesetzlichen Möglichkeiten!

d) Fachliche, gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen

e) Durchführen von Aktionen und Kundgebungen zur Durchsetzung unserer Forderungen und Ziele

f) Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichen oder gleichen Zielsetzungen in anderen Staaten der EU. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein hat seine Tätigkeit unter Beachtung des Prinzips der sparsamen Geschäftsführung auszuüben.

§ 3 Aufbringung der Mittel

1. Materielle Mittel:

Die erforderlichen Mittel zur Deckung der Gebaren des Vereines werden durch Mitgliedsbeiträge Beitrittsgebühren, Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

2. Ideelle Mittel:

a) Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber den Molkereien, Ämtern und Behörden, sowie Landwirtschaftskammer und den zuständigen Ministerien

b) Verbesserung der wirtschaftlichen und interessenpolitischen Situation der österreichischen Grünland- und Rinderbauern

c) Durchsetzen vernünftiger Erzeugerpreise

§ 4 Vereinsmitglieder

1. Es gibt ordentliche und unterstützende Mitglieder

2. Die ordentlichen Vereinsmitglieder sind praktizierende Bauern

3. Die unterstützenden Mitglieder sind Personen, die die Anliegen und Ziele des Vereines unterstützen und haben kein aktives oder passives Wahlrecht

4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen, an den Generalversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und deren Beschlüssen mitzuwirken, sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Insbesondere haben die ordentlichen Mitglieder das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins nach Kräften zu fördern und den vom Verein gefassten Beschlüssen zu entsprechen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss des Mitglieds und wegen nicht Bezahlung der Beiträge.

2. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt über Beschluss des Vorstandes, insbesondere wegen eines den Verein schädigenden Verhaltens und wegen fortgesetzter Verletzung der vom Verein gefassten Beschlüsse. Dagegen ist eine Berufung binnen zwei Wochen an die Generalversammlung möglich, welche endgültig entscheidet. Vom Tag der Berufung bis zur Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 7 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Schlichtungsstelle und zwei Rechnungsprüfer

§ 8 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungs-prüfer zu erfolgen

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand

4. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden

6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme

7. Die Generalsversammlung ist bei jeder Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig

8. Die Wahl und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10. Der Ort der Generalversammlung wird vom Vorstand festgelegt

§ 9 Aufgaben der Generalversammlung

1. Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

2. Bestellung und Entgebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

3. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern (Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Kassierstellvertreter, Schriftführer Schriftführerstellvertreter und ein Beirat), diese sind nicht an Unternehmungen beteiligt, die den Zielen des Vereins entgegenstehen können (Ausnahme: Genossenschaftsanteile an Molkereien). Sie üben auch keine Funktionen in diesen aus.

2. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wählbar.

3. Die Mitglieder haben das Recht, Wahlvorschläge einzubringen. Die Generalversammlung hat aus den vorgeschlagenen Kandidaten in die in Z. 1 genannte Anzahl von Vertretern zu wählen.

4. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

f) Der Vorstand führt in kollegialer Beratung die Geschäfte und die Arbeitsweise des Vereins

5. Der Vorstand wählt in der Generalversammlung aus seinem Kreis einen Obmann, Kassier, Schriftführer und deren Stellvertreten und einen Beirat. Bei Verhinderung des Obmanns wird dieser vom Obmannstellvertreter vertreten, ist auch letzterer verhindert, wird der Obmann vom ältesten Vorstandsmitglied vertreten.

6. Der Obmann hat den Vorstand mindestens einmal jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Darüber hinaus hat der Obmann eine Sitzung binnen dreier Wochen einzuberufen, wenn das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird. Die Einberufung ist unter Angabe der Tagesordnung, spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin, zuzustellen.

7. Vertreten wir der Verein nach außen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.

8. Für die Unterfertigung von Urkunden bzw. Schriftstücken ist der Obmann zusammen mit einem Vorstandsmitglied berechtigt.

9. Der Schriftführer führt das Protokoll bei allen Sitzungen, hilft bei der Abfassung von Geschäftsstücken und bereitet den Tätigkeitsbericht für die General-versammlung vor.

10. Der Kassier erledigt die gesamte Geldgebarung, erstattet den Kassenbericht bei der jährlichen Generalversammlung.

11. Im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens vier von ihnen anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abstimmungen im Vorstand ist eine Stimmenthaltung nicht möglich.

12. Den Vorstandsvorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

13. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes, durch Ausschluss, Rücktritt und durch Enthebung.

14. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

15. Zur Beratung des Vorstandes können den Sitzungen die zum Beratungsgegenstand jeweils fachkundigen Personen ohne Stimmrecht beigezogen werden.

16. Der Vorstand kann sich in fachlichen Belangen einzelner Arbeitskreise bedienen.

17. Den Vorsitz bei Wahlen während der Generalversammlung führ der von dieser gewählte Wahlleiter.

§ 11 Die Rechnungsprüfer

Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer mit einfacher Stimmmehrheit führ die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere die Überwachung der finanziellen Gebarung des Vereins die Vorlage von Kassenrevisionen. Sie haben das Recht, jederzeit in die Geschäftsbücher und Belege des Vereins Einsicht zu nehmen.

Ferner obliegt den Rechnungsprüfern die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie erstatten in der Generalversammlung den Rechenschaftsbericht und beantragen die Entlastung. Der Antrag kann nur einstimmig eingebracht werden.

§ 12 Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil, innerhalb von sieben Tagen, dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit aus den Mitgliedern des Vorstandes einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 13 Geschäftsstelle

Zu administrativen Abwicklung wird dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt, eine Geschäftsstelle zu errichten. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat

3. Das Vereinsvermögen wird im Fall der Auflösung der Caritas, zweckgebunden zur Unterstützung in Not geratener bäuerlicher Familien in Österreich übergeben.

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